Haustierdiebstahl in Deutschland

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Kommunen gefordert

 

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Ein erster und wichtiger Schritt hin zur Schaffung von Transparenz über das Sammelgebahren in den Kommunen ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Sammlungen. Seit dem in Kraft treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes am 7.10.1996 gilt zudem ein bundesweit einheitliches Abfallgesetz. Kommunen können sich nun in Verträgen, die die Bereitstellung für Containerstellplätze regeln, Kontrollmöglichkeiten garantieren lassen. Auch bei den Straßensammlungen könnten die Kommunen überprüfen, ob sich nicht über die Bestimmungen zu den »Überlassungspflichten" Wege finden lassen, mit dem Verweis auf »überwiegende öffentliche Interessen" (§ 13, Abs. 3 Nr. 3) die kommerziellen Straßensammlungen zu reglementieren. So könnte als »öffentliches Interesse" definiert werden, dass nur derjenige sammeln darf, der über den Verbleib der Altkleider Auskunft gibt.

Kommunen müssten kontrollieren

Die neuen Überwachungsmöglichkeiten der Altkleidersammlungen durch die Kommunen ergeben sich aus den Vorschriften, die Entsorgungsfachbetriebe (§ 52) erfüllen müssen. Sie sind nun dazu verpflichtet, »über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsbetrieb eingesammelten, beförderten, gelagerten, verwerteten, beseitigten, vertriebenen, angekauften oder vermittelten Abfälle" ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses Betriebstagebuch schafft die Möglichkeit, den Altkleidermarkt transparent zu machen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kommunen wirksam kontrollieren, ob die Bestimmungen nicht nur auf dem Papier erfüllt werden.

Agenda 21 als Ansatzpunkt

Durch den Abschluss eindeutiger Verträge auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergänzt um sozial- und entwicklungspolitische Ziele könnte der zur Zeit weitgehend undurchsichtige Altkleidermarkt transparent gestaltet werden bei gleichzeitiger Umsetzung der Ziele der Agenda 21.

Runde Tische, an den Vertreter der Kommune, karitativer Verbande, entwicklungspolitischer Gruppen und kommerzieller Altkleiderverwerter teilnehmen, könnten auf eine Lösung hinarbeiten, die alle Interessen berücksichtigt.

Andererseits bietet eine Ausschreibung die Möglichkeit, über die Bewerbungsbedingungen eine Umsetzung der lokalen Agenda 21 zu erreichen. Entscheidend ist die Ausgestaltung der Verträge zwischen Kommune und Entsorger, die folgende Festschreibungen enthalten müssten:

 

• Die entwicklungspolitischen und sozialen Ziele der Kommune.

• Die Verpflichtung zur Offenlegung der Vertriebswege der Altkleider.

• Die Kontrollmöglichkeiten beim Abnehmer durch die Kommune.

 

Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen von karitativen Organisationen ist die Kontrolle des Weiterverkaufs der Altkleider nur verlässlich möglich, wenn Daten über den Verbleib der Altkleider nach der Sortierung vorliegen. Auch dann ist zwar noch über Zwischenhändler der unerwünschte Weitervertrieb möglich, wird jedoch deutlich erschwert und damit verteuert.

Handlungsvorschläge: Checkliste für lokale Initiativen und Interessierte

Ein erster und wichtiger Schritt hin zur Schaffung von Transparenz über das Sammelgebahren in der eigenen Kommune ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Sammlungen:

 

• Wie viele Straßensammlungen werden jährlich abgehalten und wer führt diese durch?

• Wer darf Container aufstellen und an welchen Orten stehen diese?

• Sind in der Kommune karitative Organisationen oder Firmen mit der Sammlung und Verwertung der Altkleider beschäftigt und erhalten/schaffen diese so Arbeitsplätze?

• Welche Kriterien legt die Verwaltung bei der Vergabe von Genehmigungen für Straßensammlungen karitativer Organisationen an?

• Wird überprüft, ob bei einer als karitativ deklarierten Sammlung tatsächlich ein angemessener Anteil der Erlöse dem karitativen Zweck zugute kommt?

• Nach welchen Kriterien werden die Stellplätze für Altkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Grundstücken vergeben?

• Ist die Kommune in der Lage, analog zu den Bestimmungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz den Verbleib der gesammelten Altkleider zu kontrollieren?

• Kann die Kommune als Beitrag zur Umsetzung der kommunalen Agenda 21 die Entwicklungsverträglichkeit der Verwertung der Altkleider bei der Erteilung von Sammellizenzen und der Zuteilung von Containerstellplätzen zur Bedingung machen?

 

• Kann die Kommune die Firmen und karitative Verbände verpflichten, Informationen über den Verbleib der Altkleider auf den Sammelaufrufen und auf den Sammelcontainern aufzudrucken, so dass der Verbleib der Altkleider für SpenderInnen transparent wird?

 

• Ließen sich bei der Vergabe von Sammelgenehmigungen oder dem zur Verfügung stellen von Containerstellplätzen Organisationen oder Firmen bevorzugt behandeln, die die Vermarktung der Ware ohne entwicklungspolitisch schädliche Exporte garantieren?

 

• Lassen sich über kommunale Mitteilungsblätter, Abfallkalender etc. Informationen über bestehende Wege der Altkleiderentsorgung wie Kleiderkammern, Second-Hand-Läden, karitative Sammlungen, kommerzielle Sammlungen etc. weitergeben, um so über sinnvolle Entsorgungswege gezielt aufzuklären?

 

• Hat Ihre Kommune Interesse an einem einheitlichen bundesweiten Altkleidersammelgesetz?

 

Mehr dazu finden Sie in der SÜDWIND-Broschüre:

 

Altkleider auf Abwegen. Kommunale Agenda 21 und Altkleidersammlungen – Ein Leitfaden, 1997, 18 Seiten, 6 DM (Bestellung siehe Publikationsliste/Shop)

 

Quelle www.suedwind-institut.de